REGELN/RULES
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INTERNATIONALE
MARBLEHEAD
VERMESSUNG 1996
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1.
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ALLGEMEIN
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| 1.1 |
Zweck der Vermessungsvorschriften |
| 1.1.1 |
Das Marblehead ist eine Entwicklungsklasse |
| 1.1.2 |
Alles nicht speziell eingeschränkt oder
verbotene ist GESTATTET. |
1.6.
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Materialien
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| 1.6.1 |
Ausgenommen für Fernsteuerungszubehör ist
Material mit einer Dichte höher als Blei (11,3 dm3) verboten. |
1.7.
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Segelfäche
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| 1.7.1 |
Die vermessene Segelfläche darf 0,5161 cm2
nicht überschreiten |
3.
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RUMPF
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3.1.
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Definition
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| 3.1.1 |
Der Rumpf ist definiert als das Boot,
einschließlich der Ausrüstung, aber ohne Rigg und Anhänge. |
3.2.
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Identifizierungs Kennzeichen
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| 3.2.1 |
Die nationalen Kennzeichen und die
Registrationsnummer sollen:
| a |
Gemalt, eingraviert oder eingearbeitet an gut sichtbarer Stelle
sein |
| b |
Auf der äußeren Oberfläche gut lesbar und in zugelassener
Weise angebracht sein. Die Mindesthöhe der Zeichen muß 20 mm
sein. |
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3.3.
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Konstruktion
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| 3.3.1 |
Der Rumpf muß ein Monorumpf mit einer min. Länge
von 1275 und einer max. Länge von 1290 mm sein. |
| 3.3.2 |
Die vordersten 13 mm (minimum) des Rumpfes müssen
aus einem elastomerem Material sein |
| 3.3.3 |
Ausnahmen für Aussparungen oder Vertiefungen,
die sich durch Anhänge ergeben können:
| a |
Hohlräume, oder Vertiefungen im Unterwasserprofil des Rumpfes
bzw. in einer Seitenansicht, die 3 mm überschreiten, sind
verboten. |
| b |
Vertiefungen, gemessen am Unterwasserteil des Rumpfes, parallel
oder längs zur Wasserlinie, dürfen 3 mm nicht überschreiten.
(Zeichnung !) |
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4.
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ANHÄNGE
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4.1.
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Konstruktion
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| 4.1.1 |
Folgendes ist verboten:
| a |
Anhänge, die Ballast enthalten oder darstellen, relativ zum
Rumpf bewegt oder gedreht werden können oder wenn sie Elemente
enthalten, die bewegt werden können. |
| b |
Einziehbare Anhänge. |
| c |
Anhänge, die am Rumpf mehr als 15 mm außerhalb der
Mittschiffslinie angebracht sind. |
| d |
Anhänge, die vorne oder hinten über den Rumpf hinausragen. |
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5.
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RIGG
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5.1.
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Begriffsbestimmungen
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| 5.1.1 |
Ein Rig ist definiert als und beschränkt auf:
einen Mast, ein Grossegel, eine Fock, wenn sie verwendet wird,
eine Vorliekspiere, wenn verwendet, vier Bäume, Beschläge, Windanzeiger,
stehendes Gut und laufendes Gut. |
| 5.1.2 |
Ein Mast ist definiert als als eine Spiere mit
allen Beschlägen, die am Vorliek eines Grossegels angebracht sind. |
| 5.1.3 |
Eine Lufspiere ist definiert als eine Spiere
mit allen Beschlägen, die am Vorliek einer Fock befestigt ist. |
| 5.1.4 |
Ein Baum ist definiert als eine Spiere mit all
ihren Beschlägen, die anders als ein Mast oder eine Vorliekspiere an
irgend einem Teil des Segels oder an einem anderen Baum angebracht ist. |
| 5.1.4 |
Ein Baum, der sich vor und hinter einem Mast
erstreckt, wird als 2 Bäume definiert |
5.2.
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Segelplan
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| 5.2.1 |
Die Maße A, B, G, H, I, Q, R und die
Breitenmaße (maximum) von nicht mehr als 3 Riggs, bezeichnet als Rig A, B
und C werden im Meßbrief erfasst. |
| 5.2.2 |
Die untere Kante der oberen
Mastvermessungsmarke für die Höhe H, gemessen vom Deck, darf 2160 mm
nicht überschreiten. |
| 5.2.3 |
Die untere Kante der oberen Mast -
Vermessungsmarke für die Höhe H, gemessen vom Deck, soll 80 % der Höhe
H für das jeweils im Messbrief eingertragene Rig nicht überschreiten. |
| 5.2.4 |
Eine Linie zwischen Fockhals und -kopf soll in
ihrer Verlängerung die Vorderseite des Mastes nicht höher als in der
unteren Kante der mittleren Mast Messmarke schneiden, wenn der Fockbaum
mittschiffs genommen ist. |
| 5.2.5 |
Die Höhenmaße für sämtliche Rigs sollen
vom selben Punkt auf Deck unmittelbar neben dem Mast genommen werden. |
| 5.2.6 |
Andere Rigs sind erlaubt, wenn ihre Maße A,
B, G, H, I, Q, R und die Breitenmaße nicht die im Meßbrief eingetragenen
Abmessungen des jeweiligen Rigs überschreiten, mit Ausnahme der in 5.2.7
beschriebenen Weise. |
| 5.2.7 |
Im Wettfahrttrimm darf die Höhe der obere
Kante der unteren Mast - Meßmarke, gemessen vom Deck, nicht mehr als 10
mm im Vergleich zu G des entsprechenden vermessenen Rigs abweichen. |
| 5.2.8 |
Segel können an mehr als einem Rig verwendet
werden, wenn sie ordnungsgemäß mit dem vorgesehenem Rig - Buchstaben
ausgestattet sind und die im Meßbrief ausgewiesenen Abmessungen der
jeweiligen Rigs nicht überschreiten |
| 5.2.9 |
Kein Teil des Rigs darf den Rumpf vorne oder
hinten überragen, wenn die Bäume mittschiffs genommen sind. |
5.3
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Spieren
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| 5.3.1 |
Die Querschnitte von Spieren dürfen nicht
breiter als 20 mm sein, ausgenommen:
| a |
auf den letzten 100 mm an einem Ende jedes Baumes darf der
Querschnitt 40 mm nicht überschreiten. |
| b |
An Verbindungsstellen vonBäumen oder Spieren darf der maximale
gesamte Querschnitt 40 mm nicht überschreiten. |
| c |
Unterhalb der oberen Kante des unteren Mastbandes darf der
Mastquerschnitt 40 mm nicht überschreiten. |
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| 5.3.2 |
Mast - Meßmarken müssen in einer zum Mast
kontrastierenden Farbe und mindestens 3 mm breit sein. |
| 5.3.3 |
Mit Ausnahme von der in 5.3.4 dargestellten
Weise sollen 3 Meßmarken an jedem Mast angebracht sein. |
| 5.3.4 |
Die mittlere und / oder die obere Mast - Meßmarke
darf an solchen Masten fehlen, deren Länge eine Verletzung von Regel
5.2.6 unmöglich macht. |
| 5.3.5 |
Der Großbaum darf an beliebiger Stelle,
bezogen auf die untere Mast - Meßmarke angeschlagen sein. |
5.4
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Andere Rig - Bestimmungen
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| 5.4.1 |
Ein Beschlag, der in eine Spiere eingearbeitet
ist, gilt als Teil der Spiere. |
| 5.4.2 |
Ein Beschlag angebracht an einer rotierender
Spiere (Drehmast) darf nicht größer sein als vernünftigerweise für
seine Aufgabe erforderlich. |
| 5.4.3 |
Es dürfen nur 3 Rigs der jeweiligen Rig -
Bezeichnung (A, B, C ) für die Dauer einer Veranstaltung benutzt werden.
Es darf nur ein Rig zur selben Zeit benutzt werden. |
| 5.4.4 |
Vorstage und Fockhälse müssen nicht auf oder
in der ungefähren Nähe der Mittellinie des Rumpfes angeschlagen werden. |
| 5.4.5 |
Ausgenommen wie in 5.2.9 (Überragen in
der Längsachse) festgelegt darf jeder Teil eines Riggs außerhalb des
Rumpfes sein. |
6.
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SEGEL
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6.1
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Allgemein
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| 6.1.1 |
Segel sollen aus weichem Material
bestehen und den ISAF Segel Vermessungsbestimmungen entsprechen, mit
Ausnahme der hier dargestellten Abweichungen. Sobald ein nachfolgender
Begriff oder eine Vermessungsart aus den ISAF Segel Vermessungsbetimmungen
in dieser Regel benutzt wird, erfolgt die Darstellung in kursiver Schrift. |
| 6.1.2 |
Segel müssen mit dem Vermessungsdiagramm übereinstimmen. |
| 6.1.3 |
Während der Vermessung brauchen Seggellatten
nicht entfernt werden und Segel können an den Spieren angeschlagen
bleiben. |
| 6.1.4 |
Unterbrochene Befestigungen am Vorliek eines
Segels müssen zum Zwecke der Vermessung außer Acht gelassen werden,
vorausgestzt Ihre gesamte Länge, am Luff gemessen, überschreitet nicht
10 % der Vorlieklänge. |
| 6.1.5 |
Segellatten dürfen nicht länger als 10,5 cm
und nicht breiter als 20 mm sein. Ihre Mittellinien müssen das Achterliek
in gleiche Teile teilen, deren Länge nicht um mehr als 25 mm variieren dürfen. |
| 6.1.6 |
Die Fußliekrundung darf 25 mm nicht überschreiten,
gemessen von einer Geraden zwischen Hals und Schothorn. Ungleichförmigkeiten
von mehr als 3 mm sind unzulässig |
| 6.1.7 |
Alle Segel müssen am Schothorn mit dem
entspechendem Rig-Buchstaben gekennzeichnet sein. |
| 6.1.8 |
Kopfbretter dürfen nicht mehr als 20 mm vom
Kopfpunkt abstehen |
| 6.1.9 |
Teile von Draht, die den Kopf des Segels stützen,
sind nicht Teil des Segels, vorausgesetzt ihre Dicke übersteigt nicht 2mm
und sie sind nicht mit Segelmaterial überzogen. |
6.2
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Grossegel
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| 6.2.1 |
Es sind nicht mehr als 4 Segellatten erlaubt |
| 6.2.2 |
Der Anschlagpunkt des Segelkopfes darf nicht
über den unteren Teil der oberen Mast - Meßmarke hinausragen und der
Segelhals darf den oberen Teil der unteren Mast - Meßmarke nicht überschreiten. |
| 6.2.3 |
Ist das Vorliek in einer Kiep gesetzt, wird
das Maß B und die anderen Breitenmaße von der hinteren Kante des Mastes
gemessen, ausgenommen wenn von Regel 6.1.4 erlaubt. |
| 6.2.4 |
Das Maß B und die weiteren Breitenmaße
werden bei Verkleidungen des Mastes (> 20 mm) oder bei der Anwendung
von Wölbklappen am Mast von der Vorderkante des Mastes bzw. der Mast -
Klappenkonstruktion gemessen. |
| 6.2.5 |
Hat das Segel ein doppeltes Vorliek
(Hemdsegel), wird das Maß B und die Breitenmaße von der vorderen Kante
des Vorlieks oder des Mastes gemessen, je nachdem, welche Methode den größeren
Wert ergibt, wobei des Segel am Mast befestigt sein muß. Der Segelkopf
wird von der Hinterkante des Mastes gemessen. |
6.3
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Fock
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| 6.3.1 |
Es sind nicht mehr als 3 Segellatten
erlaubt. |
| 6.3.2 |
Ist das Segel mit dem Vorliek in einer
Spiere geführt, dann muß das Breitenmaß R entweder von der Vorderseite
der gestzten Spiere oder vom Vorliek gemessen werden, je nachdem, welche
Methode den größeren Wert ergibt. Der Segelkopf wird von der Hinterkante
der Spiere gemessen. |
6.4
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Identifizierungskennzeichen
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| 6.4.1 |
Segel müssen Identifizierungskennzeich in
entsprechend den Bestimmungen der ISAF aufweisen. |
| 6.4.2 |
Das Klassenkennzeichen ist der Buchstabe M in
folgenden Maßen: Höhe und Breite 25 - 30 mm, Strichstärke 6 - 8 mm. |
SEGELBERECHNUNG:
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| GROSS: |
0,5 x A x B |
Zusatzfläche A x (2X + Y + 2Z) : 6 |
| FOCK: |
0,5 x Q x R |
Zusatzfläche Q x (2x + y + 2z) : 6 |
Wobei:
| X und x die Überschreitungen am |
1/4 Punkt |
| Y und y die Überschreitungen am |
1/2 Punkt |
| Z und z die Überschreitungen am . |
3/4 Punkt sind |
Spieren 5.3.1 (b)
An Verbindungsstellen vonBäumen oder Spieren darf der maximale gesamte
Querschnitt 40 mm nicht überschreiten |
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